Gelebte Sozialpartnerschaft

Gelebte Sozialpartnerschaft

Der anerkannte Sozialpartner SBPV verhandelt Gesamtarbeitsverträge zur Regelung der Arbeitsbedingungen in der Finanzbranche.

VAB

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VAZ

Was ist ein Gesamtarbeitsvertrag?

Gesamtarbeitsverträge (GAV) sind in der Schweiz seit über einem Jahrhundert weit verbreitet und gesetzlich geregelt und bilden das Herzstück der Sozialpartnerschaft. Sie entsprechen mehr oder weniger den Tarifverträgen gemäss dem deutschen Recht. Sie werden abgeschlossen zwischen einem Arbeitgeberverband oder einer einzelnen Firma auf der einen und einem oder mehreren Arbeitnehmerverbänden oder Gewerkschaften auf der anderen Seite. Sie regeln diverse Aspekte der Arbeitsbedingungen und sorgen insbesondere für anständige Mindestlöhne. Die Bestimmungen des GAV gelten, in Ergänzung des Einzelarbeitsvertrags, automatisch für alle ihm unterstellten Arbeitnehmenden.
In etlichen Branchen sind die GAV allgemein verbindlich, d.h. sie gelten, mit Zustimmung von Bund oder Kanton, obligatorisch für alle Unternehmen einer Branche und ihre Mitarbeitenden.
Die Gesamtarbeitsverträge der Finanzbranche
In der Bankbranche existieren zwei GAV: Die VAB, welche die allgemeinen Arbeitsbedingungen der Mitarbeitenden regelt und die VAZ, welche spezielle Regelungen zum Verzicht auf Arbeitszeiterfassung enthält. Diese GAV sind beide nicht allgemein verbindlich: Es ist die jeweilige Bank, die entscheidet, ob sie sich und ihre Arbeitnehmenden der VAB und / oder der VAZ unterstellen möchte.
In der Bankbranche gelten anstelle der VAB bzw. der VAZ für einzelne Institute separate Firmenverträge:

Welche Neuerungen bringt die VAB 2023? Medienmitteilung VAB / VAZ Verhandlungen

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Was ist die VAB?

Die „Vereinbarung über die Anstellungsbedingungen der Bankangestellten“ (VAB) ist der Gesamtarbeitsvertrag der Finanzbranche. Ihr sind über 40 Banken unterstellt – darunter beide Grossbanken sowie etliche Privat-, Ausland-, Regional- und Kantonalbanken sowie Raiffeisen Schweiz. Diese Banken beschäftigen insgesamt rund 80’000 Mitarbeitende. Die Angehörigen des Direktionskaders sind der VAB nicht unterstellt.

Unterzeichner der VAB sind Arbeitgeber Banken (Arbeitgeberseite) und der Schweizerische Bankpersonalverband SBPV sowie der KV Schweiz (Arbeitnehmerseite).
Die VAB regelt verschiedene Arbeitsbedingungen wie Arbeitszeit und Ferien, Mindestlöhne, Sozialleistungen (z.B. Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, Familienzulagen) sowie die Mitwirkung der Mitarbeitenden, der Personalkommissionen und der Sozialpartner. Sie regelt auch das Verfahren bei Stellenabbau infolge Restrukturierungen. In allen diesen Bereichen garantiert die VAB Bedingungen, welche für die Arbeitnehmenden vorteilhafter sind, als die gesetzlichen Bestimmungen z.B. des Obligationenrechts, des Arbeitsgesetzes oder des Mitwirkungsgesetzes. Die aktuelle Fassung der VAB gilt seit dem 1.1.2023. Alle paar Jahre werden die Bestimmungen zwischen den Sozialpartnern neu verhandelt.
Die VAB bildet den Benchmark für die Arbeitsbedingungen in der gesamten Bankbranche. Davon profitieren indirekt auch diejenigen Mitarbeitenden, welche der VAB nicht unterstellt sind – sei es, weil sie dem Direktionskader angehören, sei es, weil ihr Arbeitgeber die VAB nicht unterzeichnet hat.

Die VAB gilt nicht automatisch für alle Banken. Das jeweilige Institut muss die Vereinbarung ausdrücklich unterzeichnet haben.

Rechte

Ist mein Finanzinstitut der VAB unterstellt?

VAB Überblick

Arbeitsmarktfähigkeit
Arbeitszeit
Ältere Arbeitnehmende
Ferien und freie Tage
Gleichstellung
Lohnfortzahlung
Lohn + Zulagen
Mobil-flexibles Arbeiten
Restrukturierung

Arbeitsmarktfähigkeit

Die der VAB unterstellten Finanzinstitute sind dazu angehalten, die berufliche Weiterbildung und den Erhalt der Arbeitsmarktfähigkeit der Mitarbeitenden zu fördern. Sie müssen ihren Mitarbeitenden die Möglichkeit anbieten, regelmässig Entwicklungsgespräche wahrzunehmen. Diese Gespräche sollen:

  • eine Standortbestimmung bezüglich der Arbeitsmarktfähigkeit darstellen
  • die berufliche Weiterentwicklung und Massnahmen der Kompetenzentwicklung und Weiterbildung beinhalten

Neu wird ausdrücklich empfohlen, dass ab dem Alter von 45 regelmässig alle fünf Jahre solche Gespräche stattfinden sollen.

Die Banken legen im Einzelnen fest, inwieweit bei Weiterbildungen und anderen Massnahmen zum Erhalt der Arbeitsmarktfähigkeit Arbeitszeit angerechnet und Kosten übernommen werden.

Arbeitszeit

Einen Grossteil unserer Lebenszeit verbringen wir mit der Arbeit. Regelungen zur Arbeitszeit machen einen wichtigen Bestandteil unserer Arbeitsbedingungen aus. Sie sollen verhindern, dass wir zu viel arbeiten.

Erstmals wurde ein Artikel zur Regelung von mobil-flexiblem Arbeiten in die VAB aufgenommen. Dieses nicht erst seit der Corona-Pandemie wichtige Thema wird in den Banken teils sehr unterschiedlich gehandhabt. Die durch die Pandemie beschleunigte Entwicklung wird in berechenbare und stabile neue Arbeitsmodelle umgegossen.

Die VAB legt fest, dass die Normalarbeitszeit im Finanzsektor pro Woche 42 Stunden beträgt. Allerdings legt die VAB auch fest, dass die 42-Stunden-Woche lediglich im Jahresdurchschnitt eingehalten werden muss. Inwiefern es sich bei einem positiven Stundensaldo am Ende eines Monats oder Jahres um einen blossen Gleitzeitsaldo handelt, der eigenverantwortlich auf- und wieder abgebaut werden kann, oder um eigentliche Überstunden, die angeordnet und genehmigt werden müssen, ist im Einzelfall oft nur schwer zu ermitteln. Neu werden Überstundensaldi an den Beschäftigungsgrad angepasst: Dies führt dazu, dass Teilzeitangestellte in Bezug auf die Überstundenzuschläge den Vollzeitangestellten gleichgestellt sind.

Zu beachten sind zudem die Bestimmungen des Arbeitsgesetzes, welche eine wöchentliche Höchstarbeitszeit von 45 Stunden vorsehen, die allerdings in Ausnahmefällen überschritten werden darf (Art. 9 – 13 ArG). Ebenfalls gesetzlich geregelt ist die Sonntags- und Nachtarbeit (Art. 16 – 19 ArG).

Um einen Überblick über die eigene Arbeitszeit zu haben, muss diese erfasst werden. Nur so kann nachvollzogen werden, ob und wie viele Überstunden geleistet wurden.

Auf die Arbeitszeiterfassung kann man grundsätzlich nicht verzichten. Dies ist nur möglich, wenn der Arbeitgeber eine Vereinbarung unterzeichnet hat – und wenn darüber hinaus bestimmte Bedingungen erfüllt sind. Für den Finanzsektor ist dies die «Vereinbarung über die Arbeitszeiterfassung» (VAZ), welche einen Anhang zur VAB bildet.

Ältere Arbeitnehmende

Ältere Arbeitnehmende und auch Mitarbeitende, die sehr lange beim selben Arbeitgeber beschäftigt und dem Arbeitsmarkt für längere Zeit nicht mehr ausgesetzt waren, gelten als besonders vulnerabel – sie sind überdurchschnittlich häufig von Langzeitarbeitslosigkeit betroffen. Häufig wird auch der Verdacht geäussert, dass Arbeitgeber ältere Arbeitnehmende systematisch aus dem Unternehmen drängen – etwa indem die Anforderungen hochgeschraubt oder Anforderungsprofile plötzlich verändert werden.

Darum sind die Finanzinstitute verpflichtet, besondere Massnahmen bei beabsichtigten Kündigungen von älteren und langjährigen Mitarbeitenden zu ergreifen – und zwar gerade dann, wenn es sich um Kündigungen aus Gründen mangelhafter Leistung oder Verhaltens handelt. Bei Kündigungen im Zusammenhang mit Restrukturierungen wiederum sorgen in der Regel gute, mit den Sozialpartnern ausgehandelte Sozialpläne dafür, dass Lebensalter und Dienstalter bei der Bemessung von Leistungen (Outplacement, Abgangsentschädigung, verlängerte Kündigungsfrist etc.) besonders berücksichtigt werden.

Zu den in der VAB genannten Massnahmen gehören die rechtzeitige Information über eine beabsichtigte Kündigung, die Anhörung der Betroffenen vor Aussprechen der Kündigung sowie die die Prüfung alternativer Einsatzmöglichkeiten. Auch sollen bei der Personalplanung das Wissen und die Erfahrung von älteren Mitarbeitenden berücksichtigt werden. Dazu dienen auch die ab Alter 45 vorgesehenen regelmässigen Entwicklungsgespräche.

Wer fällt nun unter die Kategorie «ältere und langjährige Mitarbeitende»? Dies ist in der VAB nicht genau definiert. Wir gehen von einer Altersgrenze von 50 bis 55 bei einem Dienstalter von 6 bis 20 Jahren aus, wobei als Faustregel gilt: Je älter, desto weniger Dienstjahre sind erforderlich und je länger jemand bei einer Bank arbeitet, desto tiefer wird die Altersgrenze angesetzt. Bei einem 50-jährigen Mitarbeiter mit zwanzig Dienstjahren bejahen wir die erhöhte Fürsorgepflicht des Arbeitgebers genauso wie bei einer Mitarbeiterin, die 55 Jahre alt ist und seit acht Jahren in der Bank tätig ist.

Wir raten allen Angestellten, die von einer Kündigung betroffen sind und glauben, sie seien Opfer einer Altersdiskriminierung, sich beim SBPV zu melden. Ob eine solche Kündigung allenfalls missbräuchlich ist, oder ob gegebenenfalls auch die Bestimmungen der VAB verletzt wurden, kann nur anhand des Einzelfalls überprüft werden.

Ferien und freie Tage

In der VAB wird neben der Arbeitszeit auch geregelt, auf wie viele Ferientage pro Jahr mindestens Anspruch besteht und wie diese zu beziehen sind. Die Ferienregelung ist grosszügiger als es das Gesetz vorschreibt: 25 Tage, also fünf Wochen, für Angestellte unter 60 Jahren, 28 Tage für Angestellte über 60.

Die VAB verpflichtet die unterstellten Finanzinstitute auch, neben den Ferien gewisse freie Tage und Kurzabsenzen zu gewähren. Während dieser Zeit wird jeweils der volle Lohn ausbezahlt.

Gleichstellung

Die Arbeitswelt in der Finanzbranche ist sehr vielfältig. Die Sozialpartner geben deshalb in der VAB ein gemeinsames Bekenntnis zu Chancengleichheit und zur Verhinderung von Diskriminierung ab.

Die Chancengleichheit der Angestellten unabhängig vom Geschlecht, Nationalität, Religion, sexueller Orientierung und Alter soll gewährleistet sein.

Die Sozialpartner der Bankbranche haben darüber hinaus eine gemeinsame Fachstelle gegründet, welche für die Lohngleichheitsanalysen einen einheitlichen Kontrollprozess und ein Gütesiegel anbietet. Die Personalkommissionen müssen über die Durchführung und die Ergebnisse dieser Analysen informiert werden. 

Lohnfortzahlung

Es gibt verschiedene Gründe, wieso der Arbeitnehmende unverschuldet der Arbeit fernbleiben muss. Unfälle oder Krankheiten sind in den allermeisten Fällen unvorhergesehen und haben einen wichtigen Einfluss auf die Arbeitssituation.

Für diesen Fall ist in der VAB festgelegt, dass die betroffenen Mitarbeitenden Anspruch auf 80% des Lohnes während 720 Tagen haben – in der Regel ist der Lohnersatz über eine Krankentaggeldversicherung gedeckt. In Ergänzung dazu muss der Arbeitgeber für eine bestimmte Zeit den vollen Lohn ausbezahlen. Die genaue Zeitspanne ist von den geleisteten Dienstjahren abhängig (VAB Art. 29).

Während des Mutterschaftsurlaubes (mindestens 16 Wochen) erhält die Mutter 100% des Lohns. Bei Vaterschaft kann ein Urlaub von 2 Wochen bei ebenfalls voller Lohnzahlung gewährt werden; der Bezug muss innerhalb von 6 Monaten nach der Geburt erfolgen. Alternativ kann eine Bank auch 3 Wochen Vaterschaftsurlaub gewähren, bei denen für eine Woche der Lohn voll bezahlt und die übrigen zwei Wochen gemäss gesetzlicher Vorgabe entschädigt werden. Bei Adoptionen gilt ein Anspruch von 2 Wochen voll bezahltem Urlaub für beide Betreuungspersonen.

Bei Diensten verschiedener Art (Militärdienst, Zivildienst, Schutzdienst) werden je nach Dauer und Familiensituation zwischen 80% und 100% des Lohnes ausbezahlt.

Lohn + Zulagen

Der Lohn ist ein wesentlicher Bestandteil des Arbeitsvertrags und wird als solcher weitgehend individuell geregelt. Doch auch die VAB enthält Bestimmungen zum Lohn, etwa indem sie den Mindestlohn festlegt und die Finanzinstitute verpflichtet, ein Lohnsystem einzuführen.

Der Mindestlohn in der Finanzbranche beträgt CHF 54 000 beziehungsweise CHF 58 000 für Angestellte mit einem Eidgenössischen Fähigkeitszeugnis (EFZ). Ob der 13. Monatslohn in den regulären Monatslohn integriert oder jeweils im Juni und Dezember zur Hälfte ausbezahlt wird, ist den Banken überlassen.

Neben den gesetzlichen kantonalen Kinderzulagen profitieren die Angestellten auch von einer Familienzulage. Diese werden bis zum vollendeten 18. Lebensjahr des jüngsten Kindes ausbezahlt. Befinden sich Kinder nachweislich noch in Ausbildung, werden die Zulagen bis zum Ende der Ausbildung (max. bis zum 25. Lebensjahr) weiterbezahlt. Der Bezug der Familienzulage ist an die Berechtigung zum Bezug der kantonalen Kinderzulage geknüpft. Dies kann in einzelnen Fällen dazu führen, dass die Bezugsberechtigung erlischt – etwa bei Umzug in einen anderen Kanton oder bei Stellenwechsel des anderen Elternteils.

Mobil-flexibles Arbeiten

Der SBPV hat das Thema «mobil-flexibles Arbeiten» bzw. «Homeoffice» in die jüngsten VAB-Verhandlungen eingebracht. Dabei geht es nicht um eine strikte Regulierung. Die Banken müssen lediglich die Möglichkeit zu mobil-flexiblem Arbeiten anbieten, sofern die betriebliche Situation und die individuelle Tätigkeit dies zulassen. Die Bedingungen müssen reglementarisch oder vertraglich festgehalten werden.

Unabhängig davon ist nach wie vor klar, dass – ohne entsprechende behördliche Vorschriften – jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer grundsätzlich das Recht auf einen vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Arbeitsplatz hat und somit auch zu 100% im Büro arbeiten darf – sofern der Einzelarbeitsvertrag nicht etwas anderes bestimmt.

Restrukturierung

Restrukturierungen kommen im Finanzsektor immer wieder vor. Die Konsequenzen tragen häufig die Angestellten, wobei Massenentlassungen grundsätzlich jede und jeden treffen können.

Im Fall von Restrukturierungen schützt die VAB die Mitarbeitenden und hilft, den Stellenverlust sozial abzufedern. Die Banken sind verpflichtet, betroffene Angestellte, Personalkommissionen und die Sozialpartner frühzeitig zu informieren und zusammen mit ihnen geeignete Massnahmen zu verhandeln, welche die sozialen Härten der Restrukturierung abfedern bzw. möglichst vermeiden sollen. Die VAB listet eine Reihe möglicher solcher Massnahmen auf, die im Rahmen dieses Prozesses zu prüfen sind: Abgangsentschädigungen, Arbeitszeitreduktion, interne Stellenvermittlung, grosszügige Frühpensionierungsregelungen etc.

Zusammen mit der Personalkommission und häufig unter Beizug der Sozialpartner wird ein Sozialplan verhandelt. Dabei gilt, dass in Banken ohne Personalkommission Verhandlungen mit den Sozialpartnern geführt werden müssen. Darin werden die genauen Massnahmen definiert, welche für die betroffenen Personen geeignete Lösungen für ihre individuelle Situation bieten sollen. Teil des Sozialplans können erweiterte Kündigungsfristen oder Abfindungen, Outplacements, Weiterbildungen oder Frühpensionierungen mit finanzieller Unterstützung des Arbeitgebers sein.

Was ist die VAZ?

Das Schweizer Arbeitsgesetz schreibt vor, dass alle Arbeitnehmenden in der Schweiz ihre Arbeitszeit erfassen müssen. Wenn die Sozialpartner einer Branche jedoch eine entsprechende Vereinbarung abgeschlossen haben, ist es möglich, auf die Arbeitszeiterfassung zu verzichten.

Hier finden Sie die entsprechende Verordnungsbestimmung zum Verzicht auf die Arbeitszeiterfassung.

Für den Finanzsektor ist dies mit der «Vereinbarung über die Arbeitszeiterfassung» (VAZ) geregelt, welche von Arbeitgeber Banken (Arbeitgeberseite), dem Schweizerischem Bankpersonalverband SBPV und dem KV Schweiz (Arbeitnehmerseite) unterschrieben wurde und einen Anhang zur VAB darstellt. Sie sagt, unter welchen Bedingungen auf die Arbeitszeiterfassung verzichtet werden darf und gibt Vorgaben zum Gesundheitsschutz.

VAZ Überblick

Die VAZ gilt nicht automatisch für alle Banken. Das jeweilige Institut muss die Vereinbarung unterzeichnet haben oder der VAB unterstellt sein.
Im Jahr 2022 haben die Sozialpartner neben der VAB auch die VAZ neu verhandelt. Das revidierte Vertragswerk ist seit dem 1.1.2023 in Kraft.
Was ist neu? Die flexibilisierte Arbeitszeit soll neu die Regel sein. Die Banken sind gehalten, im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten und unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der Mitarbeitenden flexible Arbeitsmodelle wie Gleitzeit, Teilzeit oder Jobsharing zu fördern.

Neu muss bei flexiblen Arbeitsmodellen ausdrücklich auch die Privatsphäre der Mitarbeitenden respektiert werden.

Arbeitszeit erfassen

Ist mein Finanzinstitut der VAZ unterstellt?

Wann kann ich auf die Arbeitszeiterfassung verzichten?

Sie können ganz auf die Arbeitszeiterfassung verzichten, wenn …

  • Ihr Arbeitgeber die VAZ unterzeichnet hat oder der VAB unterstellt ist
  • Ihr Arbeitgeber einige weitere Bedingungen erfüllt, namentlich 5 Wochen Ferien gewährt und unterhalb der Direktionsstufe eine durchschnittliche Wochenarbeitszeit von 42 Stunden vorsieht. Zudem muss die Möglichkeit bestehen zu mobil-flexiblem Arbeiten.
  • Sie über eine grosse Arbeitszeitautonomie verfügen. Grosse Arbeitszeitautonomie heisst, dass Sie Ihre Arbeitszeit grösstenteils selbst planen und Ihre Arbeitszeiten, Kompensationszeiten und Zeiten der Erreichbarkeit mehrheitlich eigenverantwortlich festlegen können.
  • Sie jährlich mehr als CHF 120 000 verdienen. Die Salärgrenze gilt grundsätzlich für die fixe Vergütung, inklusive 13. Monatslohn. Wenn die Gesamtvergütung inklusive variabler Lohnbestandteile wie Boni in den letzten zwei Dienstjahren jeweils mindestens CHF 120 000 betrug, kann neu ebenfalls auf die Erfassung der Arbeitszeit verzichtet werden. Bei Teilzeitarbeit wird die Salärgrenze entsprechend dem Beschäftigungsgrad reduziert, sofern Sie eine individuelle Vereinbarung unterzeichnet haben.
Der Verzicht ist auf jeden Fall freiwillig. Mitarbeitende, welche die Bedingungen für den Verzicht erfüllen, aber weiterhin ihre Arbeitszeit erfassen wollen, dürfen keine Nachteile deswegen erleiden.

Sie können Ihre Arbeitszeit vereinfacht erfassen, wenn …

Es gibt auch die Möglichkeit der vereinfachten Arbeitszeiterfassung. In diesem Fall wird nur das Total der Arbeitsstunden erfasst. Deren Beginn, Ende oder Pausen müssen nicht erfasst werden. Die vereinfachte oder erleichterte Arbeitszeiterfassung gilt unter folgenden Bedingungen:
  • Ihr Arbeitgeber hat die VAZ unterzeichnet oder ist der VAB unterstellt. Alternativ kann der Arbeitgeber mit der Personalkommission / Arbeitnehmervertretung eine entsprechende Vereinbarung aushandeln.
  • Sie verfügen über eine grosse Arbeitszeitautonomie. Grosse Arbeitszeitautonomie heisst, dass Sie Ihre Arbeitszeit grösstenteils selbst planen und Ihre Arbeitszeiten, Kompensationszeiten und Zeiten der Erreichbarkeit mehrheitlich eigenverantwortlich festlegen können.
Auch hier gilt: Die vereinfachte Erfassung der Arbeitszeit ist auf jeden Fall freiwillig. Wer möchte, kann die Arbeitszeit auch weiterhin vollständig erfassen.

Gesundheitsschutz beim Verzicht auf die Arbeitszeiterfassung

Der Verzicht auf die Arbeitszeiterfassung bietet neben Chancen auch etliche psychosoziale Risiken. Darum ist in der VAZ festgelegt, welche flankierenden Massnahmen der Arbeitgeber ergreifen muss, um die Arbeitnehmenden, welche auf die Erfassung ihrer Arbeitszeit verzichten, zu schützen.

Zu diesen Massnahmen gehört namentlich

  • die Information aller betroffenen (verzichtenden) Mitarbeitenden über die gesetzlichen Rahmenbedingungen zur Arbeitszeit sowie die psychosozialen Risiken des Verzichts
  • ein Fragebogen, mit dem die einzelnen Mitarbeitenden ihre Stressfaktoren mindestens einmal jährlich evaluieren können
  • die Verpflichtung, mit allen betroffenen Mitarbeitenden einmal jährlich ein Gespräch zur Evaluation des Arbeitsvolumens und zur psychosozialen Belastung zu führen

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