Der SBPV begrüsst den besseren Schutz von Bankmitarbeitenden bei Steueramtshilfe

11/09/2019

Das Bundesverwaltungsgericht spricht in seinem Urteil vom 3. September 2019 (A-5715/2018) hinsichtlich Gewährung von Steueramtshilfe an die USA Klartext: Die Amtshilfe dient primär dem Austausch von Informationen über Steuerpflichtige. Enthalten die zu liefernden Unterlagen auch Angaben über Drittpersonen wie Bankmitarbeitende, sind diese abzudecken bzw. zu schwärzen. Falls die Namen/Angaben trotz-dem weitergegeben werden sollen, sind die betroffenen Mitarbeitenden vorgängig persönlich zu informieren, damit sie sich vor der Lieferung ihrer Daten zur Wehr setzen können. Der Schweizerische Bankpersonalverband begrüsst diesen Entscheid sehr, bringt er doch die nötige Klarheit in der wichtigen Frage des Persönlichkeitsschutzes der Bankmitarbeitenden bei Amtshilfeverfahren. Der von unserem Verband, dem Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) und von weiteren Kreisen schon lange geforderte, rechtsstaatlich korrekte und sorgfältige Umgang mit Mitarbeiterdaten in der Amtshilfe wurde nun vom Bundesverwaltungsgericht in einem weiteren Leitentscheid vorgegeben. Bereits im November 2018 hatte der SBPV mit der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) eine Überganslösung vereinbart, wonach diese sich verpflichtete, auf Anfrage der Mitarbeitenden über den Transfer ihrer Namen im Rahmen eines Steueramtshilfeverfahrens zu informieren. Zweifellos wird die Arbeit der ESTV durch das Bundesverwaltungsgericht erschwert, der Schutz der Mitarbeitenden ist aber höher zu werten, weshalb der Entscheid korrekt ist. Die ESTV kann diesen Entscheid noch an das Bundesgericht weiterziehen. Der SBPV fordert jedoch, dass die klaren Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichts bei der Weitergabe von Mitarbeiterdaten ab sofort konsequent umgesetzt werden. Der SBPV erwartet zudem, dass die ESTV auch diejenigen Mitarbeitenden informiert, deren Namen bereits in einem solchen Verfahren geliefert worden sind.