Je nach Anzahl Dienstjahren sieht das Gesetz für Mitarbeitende bei unverschuldeter Arbeitsunfähigkeit z. B. wegen Krankheit, Unfall oder Schwangerschaft einen zeitlich begrenzten Kündigungsschutz vor. Der Gesamtarbeitsvertrag der Bankbranche (VAB) [link zum download] sieht darüber hinaus vor, dass bis zu 12 Monaten der volle Lohn bezahlt wird. Kündigungsschutz und Lohnfortzahlung gelten auch bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit.
Beispiele
- 3 Dienstjahre führen zu 90 Tagen (also 3 Monaten) Sperrfrist nach Gesetz und 3 Monaten volle Lohnfortzahlung nach VAB
- 10 Dienstjahre führen zu 180 Tagen (also 6 Monaten) Sperrfrist nach Gesetz und 6 Monaten volle Lohnfortzahlung
- 20 Dienstjahre führen auch zu 180 Tagen Sperrfrist nach Gesetz und 12 Monaten volle Lohnfortzahlung
Dies gilt für «gewöhnliche» Kündigungen. In den Sozialplänen von UBS und Credit Suisse gelten wiederum spezielle Bestimmungen bei Arbeitsunfähigkeit.
Mitglieder können sich bei Unklarheiten im Zusammenhang mit einer Kündigung oder Kündigungsdrohung jederzeit vertrauensvoll an den SBPV wenden.