Die betroffenen Angestellten und, wo vorhanden, die Personalkommission sowie der SBPV als Sozialpartner müssen frühzeitig informiert werden. Die Information sollte umfassend sein und neben den Gründen, die zum Entscheid geführt haben, auch die zukünftigen Massnahmen, Organisation und zeitliche Abwicklung beinhalten. Die Mitarbeitenden bzw. ihre Personalkommission müssen die Möglichkeit haben, im Rahmen des Konsultationsverfahrens Vorschläge einzubringen, damit Entlassungen vermieden, oder ihre Folgen für die Betroffenen gemildert werden können.

Die Banken müssen Verhandlungen über den Sozialplan mit der Personalkommission führen. Besteht eine gesetzliche Sozialplanpflicht, muss der Arbeitgeber auch mit dem SBPV als Sozialpartner Verhandlungen aufnehmen. In jedem Fall darf die Personalkommission den SBPV zu den Verhandlungen beiziehen. Diese empfiehlt sich, denn wir kennen die in der Branche üblichen Standards für Abfindungen, Outplacement und andere Sozialplanleistungen.

Fehlt eine Personalkommission, können die Angestellten die Mitwirkungsrechte direkt wahrnehmen. Die Verpflichtung, den SBPV einzubeziehen, besteht unverändert; ebenso allenfalls die Pflicht zu Sozialplanverhandlungen.

Ist meine Bank der VAB unterstellt?