Im Normalfall, also bis zur Bekanntgabe der Übernahme der Credit Suisse durch die UBS, galt folgende Regelung: Bei Kündigungen aus wirtschaftlichen Gründen kommt der jeweilige Sozialplan zum Tragen. Die Übernahmemitteilung hat daran vorerst nichts geändert. Bei Kündigungen seit Ende Juni kommen bei UBS wie bei der Credit Suisse die jeweils nach dem Prinzip «best of both» geänderten Sozialpläne zum Tragen. Bei der Credit Suisse ist der bisherige Sozialplan formell weiterhin gültig und kann in Anspruch genommen werden. Die neuen Bestimmungen bieten aber für die meisten Mitarbeitenden bessere Konditionen. Werden Sie Mitglied des SBPV und lassen Sie sich im Zweifelsfall von uns beraten. Bei anderen Kündigungen (bspw. aus Performance-Gründen) muss abgeklärt werden, ob allenfalls Missbräuchlichkeit vorliegt, also ob sich die Arbeitgeberin an ihre eigenen Regeln und den Gesamtarbeitsvertrag gehalten hat.
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