Schluss mit der Diskriminierung von Homosexuellen in der Arbeitswelt

Die Bekämpfung der Diskriminierung aus Gründen der sexuellen Orientierung ist einer der Schwerpunkte des SGB, der von der LGBT-Kommission des Gewerkschaftsdachverbandes geleitet wird. Der Artikel zum Schutz vor Diskriminierung betrifft viele Verhaltensweisen, die leider auch im beruflichen Kontext sehr häufig vorkommen. Der SGB zitiert Statistiken, die zeigen, dass 70% der homosexuellen Arbeitnehmenden in den letzten drei Jahren am Arbeitsplatz wegen ihrer sexuellen Orientierung diskriminiert wurden. In den schwerwiegendsten Fällen werden Homosexuelle manchmal schon allein aus diesem Grund entlassen oder die Beschäftigung wird ihnen deswegen von Anfang verweigert.

Zur Bekämpfung solcher Diskriminierungen gibt es derzeit keine Rechtsgrundlage, wie die letztjährige Entscheidung des Bundesgerichts (8C_594/2018 vom 5. April 2019) zeigt. Eine unmittelbare Diskriminierung nach Artikel 3 des Bundesgesetzes über die Gleichstellung von Frauen und Männern (GIG) liegt vor, wenn die unterschiedliche Behandlung allein auf dem Geschlecht oder auf geschlechtsspezifischen Kriterien beruht. Doch homosexuelle Personen, die Diskriminierung aufgrund ihrer Geschlechterorientierung geltend machen, können sich nicht auf das GIG berufen. Denn nach Ansicht des Bundesgerichts betrifft die Homosexualität sowohl Männer als auch Frauen, weshalb die Diskriminierung aus diesem Grund nicht einzig auf dem Geschlecht beruht.

Eine fragwürdige Entscheidung des Bundesgerichts
Dies zeigt, dass der Schutz vor allen Formen der Diskriminierung nach schweizerischem Recht unzureichend ist. Die geforderte Antidiskriminierungsnorm muss nicht nur in das Strafgesetz aufgenommen werden, sondern der Schutz sollte auf alle ungerechtfertigten Diskriminierungen am Arbeitsplatz ausgedehnt werden – auch wenn sie nicht nur auf dem Geschlecht beruhen – und dementsprechend im GIG oder einer neuen Rechtsvorschrift verankert werden.

Sollte das Volk am 9. Februar 2020 zustimmen, wird die vom Schweizer Parlament beschlossene Ausweitung der Antidiskriminierungsnorm diese traurige Realität – zumindest für schwule, lesbische und bisexuelle Arbeitnehmende – ändern, denn der Arbeitsvertrag fällt eindeutig in den durch diesen Artikel geschützten Bereich.

Die betroffenen Arbeitnehmenden werden dann endlich die Möglichkeit haben, sich zu verteidigen, wenn ihnen ein Arbeitsplatz verweigert wird oder wenn sie diesen aus offensichtlich diskriminierenden Gründen
verlieren. Auch der SBPV sieht sich mit diesem Problem konfrontiert, denn Bankmitarbeitende haben sich an uns gewandt, um Lösungen für Fälle zu finden, wo Mobbing durch Kollegen oder der Verdacht auf Diskriminierung durch Vorgesetzte auftritt.

Zwillinge eines schwulen Paares wird der Zugang zu einer Kindertagesstätte verweigert
Anfang November berichtete die Presse über zwei Zwillinge im Alter von dreieinhalb Jahren, die von einer privaten Kindertagesstätte in Lenzburg, Kanton Aargau, abgelehnt wurden, weil ihre Väter homosexuell sind. «Dieser Fall zeigt, dass der Schutz vor Hass und Diskriminierung eine Notwendigkeit ist. Wenn diese Kinder jüdische Eltern hätten, wäre ein solcher Ausschluss bereits strafbar», bemerkte Cordula Niklaus, Mitglied des Ausschusses für die Erweiterung der antirassistischen Norm. Solche Situationen veranschaulichen in eindeutiger Weise die dringende Notwendigkeit einer Antidiskriminierungsnorm für homosexuelle Personen, aber auch für deren Angehörige, die manchmal indirekt Opfer homophoben Verhaltens werden können.