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Geschichte

Unsere Geschichte handelt von der Entstehung der Sozialpartnerschaft im Bankensektor der Schweiz.

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Geschichte und Organisation des Verbandes

Auf die Gründung des Schweizerischen Bankpersonalverbands (SBPV) im Jahr 1918 und nach einer kurzen Zeit des Konflikts mit den späteren Sozialpartnern auf dem Bankenplatz Zürich – dort kam es sogar zu einem Bankangestellten-Streik – folgte der Erlass einer «Einheitlichen Dienst- und Besoldungsordnung für das Bankpersonal» (ED&BO) im Jahr 1920. Diese war zwischen dem SBPV und den Arbeitgebern auf den wichtigsten Bankenplätzen vereinbart und umfasste detaillierte Bestimmungen zu Arbeitszeit und Ferien, Personalkategorien und Gehaltsklassen, Lohnfortzahlung bei Krankheit, Unfall und Militärdienst – aber auch zu den «Dienstpflichten» des Bankpersonals. Es handelte sich um eine Rahmenvereinbarung – die Details zu den Löhnen (Minima und Maxima der jeweiligen Gehaltsklassen) wurden je nach Bankenplatz separat verhandelt. Auch wenn die Sozialpartner selbst in der Vereinbarung nicht erwähnt werden und unklar bleibt, ob z. B. die Löhne im Sinne eines Gesamtarbeitsvertrags (GAV) gerichtlich durchsetzbar waren, belegt dieses Dokument doch, dass beide Seiten, Arbeitgeber wie Arbeitnehmer, die Absicht hatten, Arbeitsbedingungen und Löhne einvernehmlich und bankübergreifend zu regeln.

Bankbranche – Vorreiterin in der Sozialpartnerschaft

Damit war die Branche fortschrittlicher als z. B. die Metall- und Maschinenindustrie oder auch die Uhrenindustrie, wo es noch bis 1937 dauerte, bis sich Gewerkschaften und Arbeitgeber auf nationaler Ebene erstmals vertraglich einigten. Und die Versicherungsbranche kennt bis heute keine derart ausführliche Regelung der Arbeitsbedingungen. Allerdings hinderte dies die Banken nicht daran, in der Krise der 1930er Jahre dem SBPV die Zustimmung zu einem Lohnabbau abzutrotzen. Denn nicht nur die Lohnsysteme, sondern auch die periodischen Lohnanpassungen wurden damals noch auf Verbandsebene verhandelt. Nach dem Zweiten Weltkrieg wurde die ED&BO dann zu einem integralen Bestandteil des Arbeitsvertrags für alle Angestellten der unterzeichnenden Institute erklärt – und als solcher war ihre Einhaltung auch gerichtlich durchsetzbar. In der Zeit der Hochkonjunktur herrschte bei den Banken, wie in der übrigen Schweizer Wirtschaft, Personalknappheit – und diese gab dem SBPV jeweils gute Argumente in den Lohnverhandlungen in die Hand. Die Gehaltsskalen waren nun auch nicht mehr regional differenziert, sondern schweizweit einheitlich geregelt.

Der Weg zur heutigen Sozialpartnerschaft

Der Verband der Zürcherischen Kreditinstitute, zu dem auch die Grossbanken gehörten, führte weiterhin arbeitgeberseitig mit dem SBPV die Verhandlungen. Eine gesamtschweizerische Arbeitgeberorganisation der Banken gibt es erst seit 1990. In jene Zeit fallen auch weitere wichtige Veränderungen in der Sozialpartnerschaft: Bereits 1981 waren Bestimmungen über neue Technologien in die ED&BO aufgenommen worden. In den 1980er Jahren verhandelten die Banken neben dem SBPV auch mit dem Schweizerischen Kaufmännischen Verband (SKV), dem ebenfalls Bankangestellte angehörten und der offenbar als «zahmer» und gemässigter galt. Und 1991 wurde aus der ED&BO die Vereinbarung über die Arbeitsbedingungen der Bankangestellten (VAB) – ein modernes Vertragswerk, in dem die Regulierung der Löhne gegenüber anderen Themen wie Mitwirkung in den Hintergrund rückte. Die Unterstellung unter die VAB blieb für die einzelnen Banken freiwillig. Im Laufe der 1990er Jahre, die von Restrukturierungen gekennzeichnet waren, wurden auch die Lohnverhandlungen von der Verbands- auf die Betriebsebene verlagert. Neu waren es die Personalkommissionen, die, wo es sie überhaupt gibt, mit ihren Arbeitgebern jährlich über die Gehaltsentwicklung verhandeln.

Mit der Vereinbarung über die Arbeitszeiterfassung (VAZ) ergänzte ab dem Jahr 2016 ein weiterer GAV die Sozialpartnerschaft in der Branche.

Von einer «Einheitlichen Besoldungsordnung», wie sie 1920 erstmals verhandelt worden war, ist man heute sehr weit entfernt. Und anders als in den meisten anderen Branchen gelang es bei den Banken nie, so genannte Solidaritätsbeiträge zu vereinbaren, welche dafür sorgen, dass alle Arbeitnehmenden unabhängig von ihrer Verbandsmitgliedschaft einen finanziellen Beitrag an die Aufrechterhaltung und Weiterentwicklung der Sozialpartnerschaft leisten müssen.

SBPV Organigramm

Das oberste Organ des SBPV ist die Delegiertenversammlung (DV). Die Regionen sind ihrer Grösse entsprechend mit Delegierten an der DV vertreten. Der Vorstand besteht aktuell aus einem Präsidenten, einem Vize-Präsidenten, einem Finanzverantwortlichen und vier weiteren Vorstandsmitgliedern. Jede Region sollte mit mindestens einem Mitglied im Vorstand vertreten sein.

Das Team der Geschäftsstelle in Zürich kümmert sich u.a. um alle Mitgliederanliegen.