Einen Grossteil unserer Lebenszeit verbringen wir am Arbeitsplatz, doch genau so wichtig ist unsere Freizeit. Sie dient uns zur Erholung und verhindert, dass wir zu viel arbeiten und von Stresssymptomen betroffen sind.
Die VAB legt fest, dass im Finanzsektor pro Woche maximal 42 Stunden gearbeitet werden darf. Es ist daher nicht zulässig, Überstunden einfach durch eine schriftliche Vereinbarung zu streichen, denn ein Gesamtarbeitsvertrag hat grundsätzlich Vorrang vor einer individuellen schriftlichen Vereinbarung oder betrieblichen Regelungen.
Um einen Überblick über die eigene Arbeitszeit zu haben, muss diese erfasst werden. Nur so kann nachvollzogen werden, ob und wie viele Überstunden geleistet wurden.
Auf die Arbeitszeiterfassung kann man als Einzelperson nicht verzichten. Dies ist nur möglich, wenn das Finanzinstitut eine Vereinbarung unterzeichnet hat. Für den Finanzsektor ist dies die «Vereinbarung über die Arbeitszeiterfassung» (VAZ), welche ein Anhang der VAB ist.