News

Homeoffice aus dem Ausland – was gilt?

17. März 2023 | SBPV

SBPV News

GrenzgängerInnen aus Frankreich können aufatmen: Die Sonderregelung in Bezug auf die Besteuerung der GrenzgängerInnen wurde per Anfang 2023 durch eine nachhaltigere Lösung ersetzt, auf die sich die Regierungen der Schweiz und Frankreichs kurz vor Weihnachten geeinigt haben: Falls die von zuhause aus verrichtete Arbeit nicht mehr als 40% der Arbeitszeit beträgt – gemessen an der Jahresarbeitszeit –, hat dies auf die Besteuerung sowie auf den Grenzgängerstatus der jeweiligen Arbeitnehmenden keinen Einfluss. Die Obergrenze von 40% gilt für alle in Frankreich wohnhaften GrenzgängerInnen, unabhängig vom Kanton, in dem ihr Arbeitsplatz ist.

Mehr Informationen für Grenzgänger aus Frankreich
Mehr Informationen für Grenzgänger aus Italien

Für GrenzgängerInnen aus Deutschland gilt in Bezug auf die Besteuerung schon seit dem 1. Juli 2022 wieder das alte Recht: Als GrenzgängerIn gilt im steuerrechtlichen Sinn, wer regelmässig, d.h. mindestens an einem Tag in der Woche oder an fünf Tagen im Monat an den Arbeitsort in der Schweiz pendelt.

Mehr Informationen für Grenzgänger aus Deutschland

Die Sonderregelungen im Bereich der Sozialversicherungen sind seitens der zuständigen EU-Verwaltungskommission erneut verlängert worden und gelten weiter bis Ende Juni 2023: Für die Versicherung nach schweizerischem Sozialversicherungsrecht (AHV, Pensionskasse, Arbeitslosenversicherung etc) gibt es weiterhin keinerlei Obergrenze für den Umfang von Homeoffice. Mehr Informationen finden hier.

 

Möchten Sie Teil unserer starken Gemeinschaft werden?